Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der
Firma B. Kreye Kunststoff-, Metall- und Biegetechnik GmbH, Stand 06/2011

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für
künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Besteller eine vom Lieferer erteilte Auftrags-bestätigung unterzeichnet
und diese an den Lieferanten zurückgesendet hat. Maßgebend ist der Zugang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung
beim Lieferer, dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler,
die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-u. Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten in Euro ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Frachtbzw.
Versandkosten und Verpackung. Bei Inlandumsätzen erhöhen sich die Preise um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die
Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur
Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale
Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Zahlungskonditionen müssen
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Zahlungsweise: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Montage bzw. Fertigungsbeginn,
1/3 bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug (Skonto) behalten wir uns vor.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach
Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die
Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über
dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den
Zahlungspflichtigen werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen
abzubrechen und Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschliesslich der anderen
Aufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Eine Skontogewährung, auch wenn diese ergänzend vereinbart wurde,
hat immer zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Fortlaufende Saldierung
gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Abzüge von unseren
Rechnungen sowie jedes Mahnschreiben aufgrund der o. a. Fälligkeitsklausel unserer Rechnungen belasten wir zusätzlich mit 5,00 €
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
Lieferfristen und Termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermin nur insoweit verlangen, als er sämtliche
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte
Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist.Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Anschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten
Lieferterminen freigestellt. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser
Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch
auf Ersatz aller ihm bisher entstandenem Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige
unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb des Lieferers oder einer seiner Unterlieferanten, entbinden den Lieferer von der Einhaltung der
Lieferzeit bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der Lieferer verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen der veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt,
eine Entschädigung zu verlangen.

7. Abnahme

Der Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen oder –lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Bezug
genommen oder wurde das hergestellte Produkt eingebaut bzw. verarbeitet, so gilt die Lieferung hiermit als abgenommen. Mit
Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßnahme, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, alle
erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5
Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung bzw. einem Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind sofort schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Kraftverkehrs,
eigenen Transportfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsträgern hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem
Frachtführer wahrzunehmen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen
dem Käufer unter Ausschluss von weiteren Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, allerdings mit der
Maßgabe, dass jede vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderung an Lieferungen oder Leistungen
jegliche Rechtsansprüche auf Gewährleistung ausschließen. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben
werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
Erst nach Fehlschlagen einer immer einzuräumenden Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung vom Besteller verlangt werden.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für von ihm ausgeführte Lieferungen oder Leistungen.
Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wir
keinerlei Gewährleistung übernommen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Lieferers, eines gesetzlichen Vertreters oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.

9. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss
jeglicher Haftung.

10. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldenforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen erfolgen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinnen des § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum
durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes, der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren,
an denen Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2 bestehen, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus
diesem Vertrag Abs. 4 und 5 entsprechend. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abs. 3 und 6 bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Verzug des Auftraggebers Gebrauch
machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer
sofort vor der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von
einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Verstößt der Käufer
oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine genannten Verpflichtungen, so hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn
zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.

11. Wärmeschutzverordnung

Die Ausführung des Auftrages erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen im Hinblick auf die Anforderungen des
WSchVo. Sollte Ihr Bauvorhaben die Anforderungen des WSchVo erfüllen müssen, oder Sie hierüber im Zweifel sind, wenden Sie
sich bitte an das für Sie zuständige Bauamt oder holen Sie einen Architekten hinzu.

12. Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes verarbeiten.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Osnabrück. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel und Scheckeinlagen – ist,
sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens ist, als
Gerichtsstand Osnabrück vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechtes ist
ausgeschlossen.

14. Sonstiges

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen
Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.